§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Jemen - Kinderhilfe Aichach e. V."
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Aichach eingetragen werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Aichach.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe (A 12 der Anlage 1 zu § 48 Abs.2 Einkommensteuer - Durchführungsverordnung).
Der Verein wird zu diesem Zweck bedürftige Kinder im Jemen mittels Patenschaften fördern, ihnen insbesondere zu einem geregelten Schulbesuch verhelfen und / oder ihre Allgemeinbildung und ihre Berufsausbildung durch andere geeignete Maßnahmen fördern. So soll Hilfe zur Selbsthilfe geleistet werden.
Die Mittel zur Erfüllung der genannten Aufgaben erhält der Verein durch:
a) Mitgliedsbeiträge
b) Geld- und Sachspenden
c) Erträge aus Veranstaltungen
d) sonstige Zuwendungen
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, auch nicht rechtsfähige Personenvereinigungen, werden, die sich zur Zahlung des Mitgliederbeitrages bereit erklärt und bei einem Vorstandsmitglied um Aufnahme ersucht. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
4.2 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss, Tod oder Streichung der Mitgliedschaft.
Der Austritt ist bis spätestens 1.10. zum 31.12. des Jahres einem Vorstandsmitglied schriftlich zu erklären.
Bereits entrichtete Beiträge werden beim Austritt nicht zurückerstattet.
4.3 Ausschluss eines Mitgliedes
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
a) wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt.
b) wenn es in sonstiger grober Weise wiederholt gegen die Vereinssatzung und internen Vereinsregeln verstößt.
c) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand. Es kann mit einfacher Mehrheit entschieden werden. Dem Mitglied muss vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss des Vereinsvorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.
4.4 Streichung der Mitgliedschaft
Ein Mitglied scheidet mit der Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vereinsvorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung voll entrichtet hat. In der Mahnung ist auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge, sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Dem Vereinszweck entsprechend ist dringend erwünscht, dass jedes Mitglied neben dem festgesetzten Beitrag, der sich als Mindestbeteiligung zur Finanzierung der Verwaltungskosten des Vereins versteht, regelmäßige laufende und / oder einmalige Spenden leistet.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
6.1 Der Vorstand
6.2 Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Die Aufgaben der Beisitzer werden durch eine Geschäftsordnung festgelegt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsvorstand innerhalb von drei Monaten ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes
Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB nach innen und außen. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist im Innenverhältnis für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er ist insbesondere zuständig für:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresberichtes und des Kassenberichtes
f) Vorbereitung der Wahlen
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Wahl und Abwahl des Vorstandes
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Beschluss über den Haushaltsplan
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung von einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen.
Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge sollen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Bei Satzungsänderungen, Vereinsauflösung oder Änderung des Vereinszweckes ist die Beschlussfähigkeit nur dann gegeben, wenn ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Soweit dies nicht der Fall ist, ist innerhalb einer Woche eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis und Stellungnahme vorzulegen.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Auf § 10 der Satzung wird ausdrücklich hingewiesen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an den Förderverein Aktion Jemenhilfe e. V. in Aichach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Sollte dieser Verein nicht mehr bestehen oder die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit verloren haben, fällt das Vermögen an eine Einrichtung, die gemeinnützig ist und deren Zweck dem des Vereins möglichst nahe kommt.
§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aichach in Kraft.