Satzung des Vereins

§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
b) Wahl und Abwahl des Vorstandes
c) Wahl von zwei Rechnungsprüfern
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Beschluss über den Haushaltsplan
f) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die
Auflösung des Vereins
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Jahres statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. Jede Mitgliederversammlung wird unter Einhaltung von einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen.
Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge sollen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Bei Satzungsänderungen, Vereinsauflösung oder Änderung des Vereinszweckes ist die Beschlussfähigkeit nur dann gegeben, wenn ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Soweit dies nicht der Fall ist, ist innerhalb einer Woche eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann in jedem Falle beschlussfähig ist.
Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Vorstandes zur Kenntnis und Stellungnahme vorzulegen.

§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Auf § 10 der Satzung wird ausdrücklich hingewiesen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das vorhandene Vermögen an den Förderverein Aktion Jemenhilfe e. V. in Aichach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Sollte dieser Verein nicht mehr bestehen oder die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit verloren haben, fällt das Vermögen an eine Einrichtung, die gemeinnützig ist und deren Zweck dem des Vereins möglichst nahe kommt.

§ 12 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Aichach in Kraft.