|
4.3 Ausschluss eines Mitgliedes Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden a) wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt. b) wenn es in sonstiger grober Weise wiederholt gegen die Vereinssatzung und internen Vereinsregeln verstößt. c) Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsvorstand. Es kann mit einfacher Mehrheit entschieden werden. Dem Mitglied muss vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss des Vereinsvorstandes ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.
4.4 Streichung der Mitgliedschaft Ein Mitglied scheidet mit der Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages länger als drei Monate im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vereinsvorstand nicht innerhalb von drei Monaten nach Absendung der Mahnung voll entrichtet hat. In der Mahnung ist auf die bevorstehende Streichung hinzuweisen. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes.
§ 5 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge, sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Dem Vereinszweck entsprechend ist dringend erwünscht, dass jedes Mitglied neben dem festgesetzten Beitrag, der sich als Mindestbeteiligung zur Finanzierung der Verwaltungskosten des Vereins versteht, regelmäßige laufende und / oder einmalige Spenden leistet.
§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind: 6.1 Der Vorstand 6.2 Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Die Aufgaben der Beisitzer werden durch eine Geschäftsordnung festgelegt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsvorstand innerhalb von drei Monaten ein neues Vorstandsmitglied für die Restzeit hinzu zu wählen.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes Der 1. und 2. Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB nach innen und außen. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist im Innenverhältnis für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er ist insbesondere zuständig für: a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung b) Einberufung der Mitgliederversammlung c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung d) Verwaltung des Vereinsvermögens e) Erstellung des Haushaltsplans, des Jahresberichtes und des Kassen- berichtes f) Vorbereitung der Wahlen
|
|